Beim CargoCap-System handelt es sich um ein Infrastrukturprojekt mit vergleichsweise geringem juristischen Konfliktpotential. Da es sich weder um ein Straßen- noch um ein Eisenbahnprojekt oder eine Energieleitung und auch nicht um eine Pipeline handelt, greift keines der bestehenden fachgesetzlichen Planfeststellungserfordernisse ein. Das bedeutet, dass weder die aufwändigen Verfahrensfolgen noch die anspruchsvollen materiellen Kriterien des Fachplanungsrechts zu beachten sind. Vielmehr ist „lediglich“ der allgemeine raum- bzw. bauplanungs- und bauordnungs- sowie umweltrechtliche Rahmen einzuhalten und es müssen Nutzungsvereinbarungen mit den Grundstückseigentümern bzw. den zuständigen Straßenbaulastträgern getroffen werden.
Für die Trassierung der Strecken werden nach Möglichkeit öffentliche Straßen und Flächen genutzt. Dadurch werden langwierige Verhandlungen mit Privatpersonen vermieden. Sondernutzungserlaubnisse für die Fahrrohrleitungen sind aufgrund der unterirdischen Nutzung nicht erforderlich.
Naturschutzrechtliche oder sonstige umweltrechtliche Bedenken sind nicht zu erwarten, da Eingriffe in die Landschaft aufgrund der unterirdischer Verlegung der Fahrrohrleitungen nur punktuell und vorübergehend sind. Emissionen (Luft- und Lärmemissionen, Erschütterungen etc.) an der Erdoberfläche entstehen nicht
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